Die juristische Fachöffentlichkeit diskutierte unlängst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2026 zu Beweisverwertungsverboten (Rs. C-484/24). Es enthält die Klarstellung, dass Gerichte persönliche Informationen, die von einer Partei unter Verstoß gegen Datenschutzregeln erlangt wurden, verwerten dürfen, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die das Persönlichkeitsrecht vorgibt. Diese im Einzelfall zu bestimmen, ist Sache des nationalen Gerichts.
Das Urteil klingt auf den ersten Blick unspektakulär. Jedoch lässt sich an diesem Fall gut aufzeigen, wieviel Schaden angerichtet werden kann, wenn Unternehmen, anstatt um ihr gutes Recht zu kämpfen, sich in einen Rechtsstreit verbeißen. Aus dem Kampf ums Recht wird schlimmstenfalls ein selbstzerstörerischer Krampf im Recht.
Was ist Kampf, was ist Krampf?
Wer in diesem Kontext Schaden von Unternehmen abwenden will, muss zwei Fragen beantworten:
1. Wie lässt sich die notwendige Rechtsverfolgung durch ein Unternehmen von einem sozialen Konflikt unterscheiden, der unproduktiv mit rechtlichen Mitteln ausgetragen wird?
2. Was kann man tun, um unproduktive Rechtsstreitigkeiten (den Krampf im Recht) zu vermeiden?
Die folgende Analyse liefert Mittelständlern eine Hilfestellung für die Beantwortung dieser Fragen. Zunächst soll aber auf eine Dimension des wirtschaftlichen Schadens eingegangen werden, die oft übersehen wird: Die Kosten einer ineffektiven, überbordenden Beratung.
Der teure Weg: Rechtsschutz ohne Situationsbezug
Manch ein spezialisierter Anwalt und Unternehmensberater freute sich über die EuGH-Entscheidung, die ihnen die Möglichkeit gab darauf hinzuweisen, wie komplex die Rechtslage ist.
So wurden Unternehmen teils ermahnt zu beachten, dass die Entscheidung des EuGH kein Freibrief für eine rechtswidrige Datenerhebung ist. Was zwar stimmt, die Ausgangslage für Unternehmen aber noch komplizierter macht. Denn in welchen Fällen lohnt es sich, werden Unternehmer fragen, das Recht zu übertreten und in welchen nicht? Die Antwort weiß, so steht zu vermuten, der Berater. Der kennt außerdem auch die Mittel zur Absicherung, wenn Unternehmen auf Nummer sicher gehen wollen. Typischerweise empfohlen werden umfangreiche unternehmensinterne Richtlinien und Kontrollen. Dabei soll es auf Datenschutzbeauftragte, Rechts-, Personal- und IT-Abteilung ankommen. Am besten, so schwingt mit, lässt man dieses Fachpersonal von vorne herein unter Anleitung und Aufsicht spezialisierter Anwälte operieren.
Die Quintessenz solcher Vorschläge ist, hohe Kosten zur Vermeidung von Rechtsverstößen zu produzieren, ohne zu wissen, ob, wann und wie es überhaupt zu Rechtsverstößen kommt. Ja, es ist nicht einmal klar, ob diese wirksam vermieden oder nur überdeckt werden. Klar ist nur: Es wird teuer.
Keine Frage, das kann man so machen. Nur sollte man dann kein Problem damit haben, sein Geld mit vollen Händen aus dem Fenster zu werfen. Bei den meisten mittelständischen Unternehmern fehlt diese Skrupellosigkeit. Sie wollen einen Fehler vermeiden, der in Politik und Verwaltung oft zu beobachten ist: Überbordende Kontrolle führt dort zu überhöhten Kosten und mangelhafter Effizienz. Die Frage privatwirtschaftlicher Akteure lautet deshalb typischerweise: Wie lässt sich eine Kostenmaximierung des Rechtsschutzes (präventiv und reaktiv) bei gleichzeitig sinkender Effektivität vermeiden?
Die Antwort zeigt eine rechtspragmatische Analyse des EuGH-Falls. Sie hat zum Ergebnis, dass die Lösung zwar einfach, ihre Umsetzung aber kein Selbstläufer ist.
Der situationsadäquate Weg: Trennung von privater und beruflicher Sphäre
Es lohnt sich, den vom EuGH wieder gegebenen Sachverhalt genauer zu betrachten. Zunächst zu dem Ausschnitt, der die entscheidungserheblichen Rechtsfragen betraf:
Der zugrunde liegende Rechtsstreit spielte sich vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen ab. Das klägerische Unternehmen, ein Heizungs- und Klimatechnikbetrieb, machte gegen eine ehemalige Arbeitnehmerin Schadenersatzansprüche in Höhe von rund 50 TEuro geltend. Die Ex-Arbeitnehmerin sollte Waren des Unternehmens unbefugt über ein privates eBay-Konto verkauft haben. Das Unternehmen wollte von den privaten Verkäufen erst erfahren haben, nachdem einem Unternehmensmitarbeiter der Browserverlauf in einem Dienstrechner aufgefallen war. Der Mitarbeiter habe sich daraufhin Zugang zum eBay-Konto der Ex-Angestellten verschafft, indem er sich das Passwort aus einem unternehmenseigenen Ordner besorgt habe. Auf diese Weise hätten die Verkäufe rekonstruiert werden können.
Dagegen behauptete die Ex-Arbeitnehmerin, das Passwort nicht auf einem Unternehmensordner abgelegt zu haben. Vielmehr habe das Unternehmen sich den Zugang zu ihrem eBay-Konto erschlichen, indem der Geschäftsführer das dem Unternehmen gehörende Mobiltelefon, das sie weiterhin nutzte, als verloren gemeldet habe, um bei dem betreffenden Telefonbetreiber eine neue SIM-Karte zu beantragen und auf diesem Weg den Passwortschutz zu umgehen.
Bei dieser Sachverhaltswiedergabe wird jeder, der auch nur am Rande mit Fragen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit befasst ist, sich reflexhaft fragen: Wieso besaß die Ex-Angestellte nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch ein Diensttelefon?
Die arbeitsrechtliche Lösung des Problems lag von Anfang an auf der Hand: Das Unternehmen hätte dafür sorgen müssen, dass die Ex-Angestellte bei ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Ende Oktober 2019 ihr Dienst-Handy zurückgab, und dass ihr kein unkontrollierter Zugang mehr zu Betriebsräumen und Betriebsmitteln eingeräumt worden wäre. Beides ist so selbstverständlich, dass es dafür keiner Richtlinien oder spezieller Expertise bedurfte.
Hätte der EuGH den Sachverhalt in dieser verknappten Form wiedergegeben, hätte sich am Leitcharakter seiner Entscheidung zu den Fragen des Umgangs mit Beweismitteln nichts geändert. Es ließe sich sogar argumentieren, dass der EuGH es bei der verknappten Sachverhaltsdarstellung hätte belassen müssen. Denn ein Gericht hat nur den Sachverhalt festzustellen, den es benötigt, um die Rechtsfolge auszusprechen, auf die es im jeweiligen Verfahren ankommt. Nicht mehr und nicht weniger. Tut es weniger, verletzt es den Anspruch (mindestens) einer Partei auf rechtliches Gehör. Tut es mehr, mischt es sich in Lebensverhältnisse ein, die es nichts angehen.
Letzteres hat der EuGH im vorliegenden Fall getan. Und das ist ausnahmsweise gut so. Denn dadurch hat er uns ein kleines Lehrstück über die Instrumentalisierung des Rechts zu rechtsfremden Zwecken gegeben – über den Krampf im Recht.
Hier der weitere Sachverhalt, wie der EuGH ihn wiedergibt: Der Geschäftsführer des klägerischen Unternehmens war mit der Ex-Angestellten verheiratet. Bereits Ende Oktober 2019 war sie aus dem Unternehmen ausgeschieden, hatte aber die Möglichkeit des Zugangs zu Betriebsräumen und zur Nutzung von Betriebsmitteln behalten. Knapp drei Jahre später, im Juni 2022, trennten die beiden sich. Vor dem Landesarbeitsgericht gab die Ex-Angestellte an, die Verkäufe seien im Einverständnis mit dem Geschäftsführer erfolgt. Den Erlös habe sie für den gemeinsamen Haushalt mit ihm verwendet.
Nun wird klar: Dem Rechtsstreit lag ein sozialer Konflikt zugrunde. Das ändert nichts an der Richtigkeit der oben geschilderten Lösung, durch die eine rechtliche Auseinandersetzung vermieden worden wäre, wenn sie von einem gut instruierten, wohlmeinenden Berater oder Mitarbeiter des Unternehmens im Jahr 2019 umgesetzt worden wäre. Es ändert aber die Dimension der Lösung. Denn es handelte sich offenbar nicht um die routinemäßige Abwicklung eines beendeten Anstellungsverhältnisses. Auch nach ihrem formalen Ausscheiden aus dem Unternehmen führte die Ehefrau des Geschäftsführers mit diesem einen gemeinsamen Haushalt und ging im Unternehmen ein und aus. In einer solchen Situation formale Regeln durchzusetzen, erforderte mehr als Expertise. Es hätte einer Person bedurft, die willens und in der Lage gewesen wäre dafür zu sorgen, dass die private und die berufliche Sphäre klar getrennt werden. Solche Personen sind rar gesät.
Unabhängig davon, wie realistisch die Aussichten gewesen wären, den sozialen Konflikt zu entschärfen oder zu mildern, musste allerdings für jede halbwegs mit arbeitsrechtlichen, datenschutzrechtlichen oder IT-Fragen vertraute Person bereits Ende Oktober 2019 klar sein, dass die Nichteinhaltung formaler Regeln zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Fall eines Falles zu erheblichen und teuren Komplikationen würde führen können.
Wir können als Antwort auf die oben gestellte erste Frage daher festhalten, dass es zur notwendigen Rechtsverfolgung gehören kann, auf der Einhaltung formaler Regeln gerade dann zu bestehen, wenn deren Befolgung wegen scheinbar gleichlaufender privater Interessen als überflüssig angesehen und dadurch ein latenter Interessenskonflikt verdeckt wird. Wird dies unterlassen, steigt das Risiko für einen Krampf im Recht.
Was tun, um den Krampf im Recht zu vermeiden?
Kehren wir kurz zum Gedanken der Rechtsstreit-Vorsorge zurück: Angenommen, das klagende Unternehmen hätte über eine Rechtsabteilung verfügt (was vermutlich nicht der Fall war), wäre es im Jahr 2019 deren Aufgabe gewesen darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterin bei ihrem Ausscheiden sämtliche dem Unternehmen gehörenden Gegenstände zurückgibt und zukünftig keinen unkontrollierten Zugang zu Betriebsräumen oder -mitteln erhält. Aufgeschriebene Richtlinien oder zusätzliche Kontrollen waren dafür nicht nötig. Den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden, wäre ausreichend gewesen. Bei dessen konsequenter Handhabung hätte der Rechtsstreit nicht auftreten können.
Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass Unternehmen, die ohne eigene Rechtsabteilung dastehen, gekniffen sind. Das ist aber nicht der Fall. Denn auch hier gilt, dass es im Alltag unternehmerischen Handelns weniger auf Funktionen als auf den situationsadäquaten Umgang mit Interessenskonflikten ankommt. Es soll Rechtsabteilungen geben, die es vorziehen, ellenlange Leitfäden zur Frage der Rechtsbefolgung in ihren Schubladen zu horten, anstatt darauf zu achten, dass offensichtliche Schummeleien im Unternehmen abgestellt werden. Es wäre vermutlich eine eigene Untersuchung wert herauszufinden, wie viele mittelständische Unternehmen vor dem Untergang gerettet worden sind, weil engagierte Mitarbeiter (oft Nichtjuristen) sich im entscheidenden Moment dafür eingesetzt haben, dass die Rädchen im Gestaltungswettbewerb nicht überdreht werden.
Aber zurück zum Fall: Offenbar bildet der Rechtsstreit, der vor dem LAG Niedersachsen ablief, die Spitze des Eisberges eines familiären Konflikts. Weitere Eskalationsmöglichkeiten zeichnen sich ab. Dazu gehören mögliche wechselseitige Strafanzeigen, etwa wegen Unterschlagung oder Veruntreuung einerseits, wegen des Ausspähens von Daten und Computerbetrug andererseits. Ein zusätzlicher Sachverhaltshinweise des EuGH deutet auf weiteres Streitpotenzial hin: Bei dem Mitarbeiter des Unternehmens, der sich das Passwort für das eBay-Konto der Ex-Angestellten verschafft hatte, handelte es sich um den gemeinsamen Sohn der Ex-Angestellten und des Geschäftsführers. Und auch steuerlich könnte dem Unternehmen ein Nachklapp drohen, sollte der Fiskus auf die Idee kommen, eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Privatverkäufe zu prüfen.
Egal, auf welchen der sich abzeichnenden oder denkbaren Folge-Prozesse man schaut, sie haben eines gemein: Sie sind unternehmensschädlich. Für wohlmeinende interne oder externe Berater mittelständischer Unternehmen stellt sich in solchen Konstellationen immer wieder die Frage, wie man das Schlimmste verhindern kann. Dies lässt sich abstrakt zwar nicht beantworten. Aber eines sollte klar geworden sein: Ein unbeherrschter familiärer Konflikt lässt sich nicht mit einer richterlichen Entscheidung lösen. Er ist kein gordischer Knoten. Die Entscheidung liegt auf einer anderen Ebene: Die berufliche Sphäre muss von der privaten getrennt werden. Im Idealfall wäre das von vorne herein geschehen. Sind beide aber bereits ineinander verwoben, ist Geschick und Geduld erforderlich, um sie zu entwirren.
Fazit: Recht als Arena vermeiden
Der EuGH-Fall eignet sich für eine rechtspragmatische Analyse, weil der EuGH in seiner Vorabentscheidung mehr sagt, als seine Aufgabe formal hergibt. Er lehnt sich damit etwas aus dem Fenster, als würde er zu erkennen geben wollen, dass Gerichte zwar ohne Ansehen der Person, aber nicht ohne Lebenserfahrung zu ihren Urteilen kommen sollten.
Für mittelständische Unternehmen sollte der Fall Anlass dafür geben, sich situationsadäquatem Rechtsrat zu öffnen, solange es dafür nicht zu spät ist. Sie sparen dadurch Nerven und wertvolle Ressourcen.
Der Fall zeigt aber auch, dass die besten Berater mittelständischer Unternehmen nicht immer von außen kommen müssen. Gerade langjährige Mitarbeiter sind oft gut instruiert und wissen, worauf es ankommt. Auf ihr Engagement und ihre Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung kann es gerade dann ankommen, wenn es unbequem wird.
Dagegen sollten mittelständische Unternehmen nicht ohne triftigen Grund auf eine Vervielfachung von Spezialistentum setzen. Abstrakte Vorgaben schützen nicht, wenn sie aus Bequemlichkeit unterlaufen werden. Im schlechtesten Fall produzieren sie hohe Kosten und Krämpfe im Recht. Wer vermeiden will, dass das Recht zur bloßen Arena wird, sollte dafür sorgen, dass soziale Konflikte rechtzeitig eingehegt werden. Die Trennung zwischen privater und beruflicher Sphäre ist ein klassisches Beispiel dafür.


